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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Droht Ihnen eine Kontopfändung? Hier finden Sie übersichtliche Informationen und Handlungsalternativen zu diesem Thema.

Übersicht

Überblick

Pfändungsauskunft / -bezahlauftrag

P-Konto einrichten

Unterlagen einreichen

Informationen anfordern

Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.

Folgen einer Pfändung

1. Grundsätzlich löst der Eingang einer Pfändung bei nicht ausreichendem Guthaben eine Kontosperre aus. Diese Sperre bleibt auch bei später eingehenden Gutschriften bestehen.

  • Es sind keinerlei Verfügungen (Auszahlungen, Überweisungen, Einzug von Lastschriften, Daueraufträgen mehr möglich)
  • Auch Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) oder Ihre Kreditkarte ist im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.
  • Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminimums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Somit wird das gesamte Kontoguthaben gesperrt. 

2. Ausnahmsweise erfolgt dann keine Sperrung wegen Pfändung, wenn bei deren Eingang ausreichendes Guthaben zur Bezahlung der Pfändung sichergestellt werden kann. Die Sicherstellung des Guthabens ist nicht gleichbedeutend mit der Zahlung der Pfändung. Um diese anzustoßen verwenden Sie bitte den entsprechenden Bezahlauftrag für Pfändungen.

In diesem Fall kann das Konto weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Jede Art der Verfügung bleibt weiterhin möglich.

Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:

  1. Pfändung bezahlen: Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.
  2. Pfändungsschutzkonto: Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht werden.
Pfändungsauskunft & Bezahlauftrag

Pfändungsauskunft & Bezahlauftrag

Pfändung bezahlen

Um eine Kontopfändung aus der Welt zu schaffen und die damit verbundene Sperrung Ihres Girokontos loszuwerden, besteht die Möglichkeit, den geforderten Betrag an den Pfändungsgläubiger zu zahlen. Ihr Girokonto bei der Sparkasse muss dafür eine ausreichende Deckung aufweisen. Sie können Ihre Pfändung vollständig oder in Teilen bezahlen.

Auskünfte zu Pfändungsdetails

Um einen Überblick aller bestehenden Pfändungen zu erhalten, nutzen Sie unsere Pfändungsauskunft. Neben dem Namen des Gläubigers sehen Sie die aktuelle Gesamtforderung, seit wann die Pfändung besteht sowie das vom Gläubiger vergebene Aktenzeichen. Sie können auch die jeweils erstrangige Pfändung direkt über die Pfändungsauskunft vollständig oder in Teilen bezahlen.

Rund ums Pfändungsschutzkonto

Rund ums Pfändungsschutzkonto

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit einem Pfändungsschutzkonto Zahlungseingänge im Rahmen der Freigrenzen vor Pfändungen sichern.
  • Jedes Einzelkonto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

Bitte beachten Sie: Die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos ist nur möglich, wenn Sie bisher noch kein P-Konto - auch nicht bei anderen Instituten - besitzen.

Schuldner, die Ihre Ausstände nicht begleichen können, laufen Gefahr, dass Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Dann wird das Konto gepfändet, um die Schulden zu begleichen. Aber wie sollen dann weiterhin beispielsweise die Miete gezahlt oder Lebensmittel gekauft werden? Wer seine Zahlungseingänge – oder besser: einen Teil davon – vor der Pfändung sichern möchte, sollte sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Damit werden Zahlungseingänge bis zum jeweiligen Freibetrag geschützt.

Die Besonderheiten eines Pfändungsschutzkontos

Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss sich seine Zahlungseingänge also nicht direkt nach dem Eingang als Bargeld auszahlen lassen, sondern kann das Girokonto normal in diesem Rahmen nutzen. Das heißt: Sie können mit Ihrer Sparkassen-Card (Debitkarte) in Geschäften einkaufen oder damit im Ausland Geld abheben (Bargeldauszahlung). Ist der vom Freibetrag gedeckte verfügbare Betrag aufgebraucht, ist es jedoch nicht möglich, über noch vorhandenes Guthaben zu verfügen.

Wurde pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.

Für ein Pfändungsschutzkonto gilt außerdem: Weiteres Verschulden ist nicht möglich. Über den Freibetrag kann nur im Rahmen des vorhandenen Kontoguthabens verfügt werden.

 

Kosten für ein Pfändungsschutzkonto

Durch die Einrichtung eines P-Kontos ändert sich der bestehende Girokontovertrag nicht. Die fälligen Kontoführungsgebühren sind gleichbleibend.

Wann sich ein P-Konto nicht empfiehlt

Verschuldete haben oft keine andere Wahl als ein P-Konto zu nutzen. Ohne Pfändung und mit schwarzen Zahlen ist eine Pfändungsschutzkonto – zum Beispiel präventiv – jedoch nicht zu empfehlen. Es sind weiterhin Kontogebühren zu zahlen, zudem sind die Funktionen eingeschränkt.

Bedingungen für ein Pfändungsschutzkonto

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist nur möglich, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

  1. Bei Ihrem Konto handelt es sich um ein Einzelkonto (kein Gemeinschaftskonto)
  2. Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos sind Sie selbst
  3. Sie besitzen bisher noch kein P-Konto, auch nicht bei anderen Kreditinstituten

Erste Informationen zu Kontopfändungen

Informationen zum P-Konto

Aufhebung der P-Konto-Zusatzvereinbarung

Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO

Weitere Aufträge

Weitere Aufträge

Sie benötigen weitere Informationen rund um Ihre Pfändung?

Alle Informationen erhalten Sie per Post, sollten Sie diese nicht mehr zur Hand haben, können Sie uns mit einer kostenpflichtigen Recherche beauftragen.

Sämtliche Informationen zu Ihrer Pfändung stellt Ihnen Ihr Pfändungsgläubiger zur Verfügung. Bei Bedarf empfehlen wir Ihnen sich frühzeitig an anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen zu wenden oder eine anderweitige Rechtsberatung aufzusuchen.

Folgende Informationen können wir Ihnen zum Teil gegen ein Entgelt zur Verfügung stellen. Die jeweiligen Preise sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

  • Erstellung einer Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (gebührenpflichtig)
  • Erstellung einer Übersicht der Forderungen und Gläubiger (gebührenpflichtig)
FAQs

Häufige Fragen und Antworten

Wo kann ich mich bei Fragen zu meiner Pfändung informieren?

Die meisten Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite. Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Aufträge erteilen wollen, die nicht über diese Seite möglich sind, steht Ihnen unser KundenServiceCenter – Team Pfändungen von Montag bis Freitag zwischen 9 und 18 Uhr unter 06021-397-7070 zur Verfügung.

Details zu einer Pfändung, wie zum Beispiel den Grund dafür oder Fragen zu betroffenen Rechnungen, erhalten Sie ausschließlich vom jeweiligen Gläubiger. Die Sparkasse hat keine Kenntnis darüber. Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstelle.

Was ist eine Pfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger sein ihm zustehendes Geld einfordern kann. Dadurch wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen gesperrt und das darauf liegende Geld gepfändet, um die bestehenden Schulden begleichen zu können.

Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung Ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden.

Wie bekomme ich mit, dass mein Konto gepfändet wurde?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird Ihnen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zugestellt.

Wie erfahre ich meinen verfügbaren Betrag?

Der verfügbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Die Höhe des noch verfügbaren Betrages errechnet sich aus den Zahlungseingängen innerhalb Ihrer Freibetragsgrenzen abzüglich aller Ausgaben. Den aktuellen Stand finden Sie entweder im Online-Banking, in der Sparkassen-App, auf Ihrem Kontoauszug oder können diesen am Geldautomat abfragen.

Online-Banking: Wählen Sie das gewünschte Konto aus. Klicken Sie dann auf Kontodetails.

Sparkassen-App: Wählen Sie das gewünschte Girokonto aus. Klicken Sie nun auf "Kontodetails" und danach auf "Verfügbarer Betrag". 

Kontoauszug: Auf Ihrem Kontoauszug finden Sie ebenfalls den verfügbaren Betrag. Beantragen Sie am besten gleich Online-Banking, um den verfügbaren Betrag immer im Blick zu haben.

Geldautomat: Wählen Sie am Geldautomaten den Button "Kontostand anzeigen" und geben Sie Ihre Geheimzahl ein.

Wie erhalte ich generelle Auskünfte zur Pfändung wie Anschrift, Telefonnummer des Gläubigers oder Höhe der Forderung?

Diese können Sie ganz einfach gebührenpflichtig bei uns anfordern.

Werden Ruhenderklärungen oder Aussetzungen der Pfändung akzeptiert?

Nein, Ruhenderklärungen oder Aussetzungen der Pfändungen werden nicht akzeptiert.

Wann kann man die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto vornehmen?

Die Umwandlung kann entweder vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde. Geschieht dies innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das bedeutet, dass Sie den Freibetrag auch bis zu einem Monat nach Eingang der Pfändung rückwirkend nutzen können.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sparkasse zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit hat. Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Gibt es Einschränkungen beim Pfändungsschutzkonto?

Ein Pfändungsschutzkonto darf nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Pfändungsschutzkonto erfüllt sein?

Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein: Der Kontoinhaber ist eine natürliche Person (keine juristische Person zum Beispiel eine GmbH). Das Konto ist ein Einzelkonto. Der Pfändungsschuldner ist der Kontoinhaber. Der Pfändungsschuldner besitzt noch kein P-Konto, auch nicht bei einer anderen Bank oder Sparkasse. Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als P-Konto geführt werden dürfen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (zum Beispiel bei Eheleuten) ist daher zunächst die Einrichtung von zwei Einzelkonten notwendig. Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt. Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein P-Konto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum.

Was passiert bei Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto mit bestehenden Verträgen?

Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto keine Auswirkungen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kontokorrentkredit und/ oder die Ausstellung einer Kreditkarte nicht mehr möglich ist.

Kann das Pfändungsschutzkonto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Das Gesetz lässt das Pfändungsschutzkonto nur als Einzelkonto zu. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf die Sparkasse erst einen Monat nach Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses aus dem Kontoguthaben Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren. In diesem Zeitraum kann jeder Kontoinhaber die Sparkasse beauftragen, sein anteiliges Guthaben auf ein Einzelkonto bei der Sparkasse zu übertragen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden dann anteilig auf das Einzelkonto übertragen. Dabei wird das Guthaben grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Kontoinhabern bekommt also jeder die Hälfte. In besonders gelagerten Fällen können sich die Kontoinhaber und der/die Gläubiger auch auf eine andere Aufteilung einigen. Diese Vereinbarung muss der Sparkasse in Textform mitgeteilt werden. Möchte der Pfändungsschuldner im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge über das übertragene Guthaben verfügen, muss er sein Einzelkonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Der nicht gepfändete Kontoinhaber benötigt kein Pfändungsschutzkonto. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Kundenberater.

Wird das Gemeinschaftskonto trotzdem gesperrt?

Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft. 

Kann das Pfändungsschutzkonto auch für Firmen angelegt werden?

Konten von Einzelkaufleuten oder selbstständigen, natürlichen Personen, können in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Für Konten juristischer Personen ist dies nicht möglich.

Muss ich mein Girokonto bei einer neuen Pfändung erneut in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln?

Nein, die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr P-Konto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Schützt ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein Pfändungsschutzkonto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse hat zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger angefordert werden.

Kann die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto von der Bank gekündigt werden?

Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.

Kann man auf dem P-Konto sparen?

Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.

Kann ich mit einem Pfändungsschutzkonto einen Dispositionskredit (eingeräumte Kontoüberziehung) oder eine Kreditkarte beantragen?

Nein, das ist nicht möglich. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur im Guthaben geführt werden. Das bedeutet, ein Dispositionskredit (eingeräumte Kontoüberziehung) oder eine Kreditkarte sind nicht möglich. Für Kartenzahlungen im Internet können Sie jedoch innerhalb Ihres Freibetrags Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) verwenden.

Wie kann ich die Vereinbarung über die Führung meines Kontos als P-Konto aufheben?

Um die Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto aufzuheben, füllen Sie bitte das folgende Formular aus. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Pfändungen beglichen sein. Das Formular einfach downloaden, ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben per E-Mail (pfaendung@s-abmil.de) oder per Post zurücksenden, faxen oder in Ihrer Filiale abgeben.

Warum kann ich am Monatsende die Eingänge nicht abheben?

Zum Monatsende kann es zu Zeitverzügen in der Berechnung des frei verfügbaren Betrags kommen.

Ein Beispiel:
Der Eingang der Rente erfolgt am 30. eines Monats, über das Kontoguthaben kann aber erst mit dem neuen freien verfügbaren Betrag zum nächsten 01. des Folgemonats verfügt werden.

Warum kann ich kein Geld abheben, obwohl mein Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist?

Beim verfügbaren Betrag kann es unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie bspw. vorgemerkte Abbuchungen noch nicht berücksichtigt wurden. Der Freibetrag wird jedoch bereits systemseitig belastet. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausbezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug als ausreichend angegeben wird. 

Ist eine Erhöhung des Freibetrags möglich?

Es gibt einen monatlichen Grundfreibetrag. Eine Erhöhung des Freibetrags ist je nach Lebenssituation grundsätzlich möglich, zum Beispiel bei minderjährigen Kindern im Haushalt. Der erhöhte Freibetrag muss über die entsprechende Bescheinigung bei Ihrer Sparkasse nachgewiesen werden. Wer diese Bescheinigung ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt. Das sind zum Beispiel anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträger, Jobcenter, Krankenkassen, Arbeitgeber, Steuerberater oder Rechtsanwälte. Lassen Sie sich dazu beraten von einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle. Detailfragen können nur diese Stellen beantworten.

Durch wen wird die Bescheinigung eines erhöhten Freibetrags ausgestellt?

Wer diese Bescheinigung ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt (§ 903 ZPO). Den Nachweis über den Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag können z.B. Arbeitgeber, Jobcenter, Familienkasse, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausstellen.  Sofern diese Stellen keine Bescheinigung ausstellen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen. Detailfragen können Ihnen nur anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen beantworten.

In welchem Rhythmus wird der Freibetrag erhöht?

Die Pfändungsfreigrenze wird jährlich durch den Gesetzgeber geprüft und ggf. angepasst. In der Regel wird der Freibetrag erhöht. 

Muss ich den Freibetrag nach dem Geldeingang abheben?

Nein, mit einem Pfändungsschutzkonto können Sie Ihr Girokonto im Rahmen des monatlichen Freibetrags trotz Pfändung weiterhin normal nutzen, zum Beispiel für Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften. Wenn am Ende des Monats vom Freibetrag geschütztes Guthaben übrig ist, wird dieses auch in den nächsten maximal drei Monaten geschützt und kann zusätzlich zum Freibetrag des jeweiligen Monats verwendet werden. Nach den drei Monaten wird das nicht verwende Guthaben automatisch an den Pfändungsgläubiger überwiesen.

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